Erbschaft

Wie wird das Vermögen bewertet?

Nach der Erbschaftsteuererform, die im Jahre 2009 in Kraft trat, werden Vermögensgegenstände nicht mehr mit historischen Werten, sondern möglichst mit dem Verkehrswert (Marktwert) am Todestag bewertet.

Für Immobilien wurden in Abhängigkeit der Immobilienart drei Bewertungsverfahren festgelegt, um den Verkehrswert zu bestimmen. Mindestwert ist jeweils der Wert des Grund und Bodens, der durch Multiplikation der Grundfläche mit dem Bodenrichtwert aus boris.nrw ermittelt wird.

Vermietete Immobilien werden mit dem Ertragswertverfahren bewertet. Der Wert wird auf Basis der erzielten oder üblichen Miete ermittelt.

Ein- und Zweifamilienhäuser werden nach dem Vergleichswertverfahren bewertet, wenn ein vergleichbarer Wert aus Verkäufen ähnlicher Immobilien vorliegt oder ein Immobilienrichtwert, der unter boris.nrw veröffentlicht wird, anwendbar ist. Ansonsten ist das Sachwertverfahren zu verwenden, dem pauschalierte Kosten der Herstellung des Gebäudes zugrunde liegen. Mit einem Gutachten kann allerdings ein abweichender Wert belegt werden.

Betriebsvermögen wird nach speziellen Ertragswertverfahren bewertet. Mindestwert ist der Substanzwert, d.h. der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebs.

 


Ab welchem Vermögen fällt Erbschaftsteuer an?

Ob Erbschaftsteuer anfällt, hängt von der Art der geerbten Vermögenswerte und den nutzbaren Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen ab.

Zunächst gelten in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis (erbschaftsteuerliche Steuerklassen) folgende persönliche Freibeträge:

Steuerklasse      
I Ehegatten 500.000 € zzgl. 256.000 € Versorgungsfreibetrag,
ggf. zzgl. Zugewinnausgleich
II Kinder, Enkel 400.000 €  
III Eltern, Geschwister 20.000 €  
IV nicht Verwandte 20.000 €  

Für geerbtes Vermögen unter diesen Freibeträgen fällt keine Erbschaftsteuer an.

Neben den Freibeträgen gibt es zahlreiche Vergünstigungen, um persönliche Härten zu vermeiden, beispielsweise für

    • Hausrat

    • „Familienwohnheim“

    • vermietete Immobilien

    • Betriebsvermögen

Ein selbst bewohntes Eigenheim (bis 200 qm Wohnfläche) bleibt steuerfrei, wenn es anschließend vom Erben mindestens 10 Jahre bewohnt wird.

Vermietete Immobilien bleiben zu 10 % steuerfrei. Betriebsvermögen bleibt zu 85 % – ggf. sogar zu 100 % – steuerfrei, wenn sich der Erbe in besonderer Weise zur Weiterbeschäftigung der Angestellten verpflichtet.

 

Die Themen sind vereinfacht dargestellt. Für genauere Informationen sprechen Sie uns gern an.

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